Das Straßenverkehrsgesetz gilt auf allen öffentlichen Straßen, Flächen und Parkplätzen im gesamten Staatsgebiet. Privatgrundstücke und Gewerbeflächen sind nur dann betroffen, wenn sie öffentlich zugänglich sind.§ 2 Geschwindigkeitsvorgaben
Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die festgelegten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten:a) 100 km/h auf innerstädtischen Straßen,b) 180 km/h auf Land- und Bundesstraßen,c) 250 km/h auf Autobahnen,d) 50 km/h auf öffentlichen Parkplätzen und Flächen.§ 3 Allgemeine Verkehrsverstöße
Abs. 1: Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültigen Führerschein ist untersagt.Abs. 2: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn man andere Verkehrsteilnehmer bewusst oder unbewusst in Gefahr bringt.Abs. 3: Sondersignale (z.B. von Einsatzfahrzeugen) müssen beachtet werden, und es ist eine Rettungsgasse zu bilden.Abs. 4: Das Parken vor Notaufnahmen oder in gesperrten Bereichen ist verboten, außer in Notfällen.Abs. 5: Das absichtliche oder fahrlässige Verursachen eines Verkehrsunfalls ist verboten.Abs. 6: Fahrerflucht ist strafbar.Abs. 7: Das Fahren eines nicht straßenzulässigen Fahrzeugs ist verboten. Ein Mechaniker muss ein Gutachten erstellen, um die Straßenzulässigkeit zu bewerten. Bei negativem Ergebnis wird das Fahrzeug stillgelegt oder muss umgebaut werden.Ein nicht straßenzulässiges Fahrzeug ist:
- Ein Fahrzeug mit zwei platten Reifen,
- Ein Fahrzeug, das so stark beschädigt ist, dass der Fahrer sich nicht mehr richtig bewegen kann,
- Ein Fahrzeug, das von einem Mechaniker als nicht straßenzulässig eingestuft wurde.
Abs. 1: Das Fliegen ohne gültigen Pilotenschein ist strafbar.Abs. 2: Das Landen auf nicht genehmigten Flächen oder ohne Landeerlaubnis ist strafbar. Als genehmigte Landeplätze gelten explizit ausgewiesene Flugzeug- und Helikopterlandeplätze. Ausgenommen sind Landeplätze staatlicher Behörden, auf denen ein generelles Landeverbot für Bürger gilt.Abs. 3: Das Fliegen unter einer Höhe von 100 Metern über dem Boden ist strafbar.